Pasewalker Handballverein

von 1990 e. V.

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Satzung

Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) * Fassung 13.03.2010
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1. Name, Sitz und Rechtsform
Der Sportverein führt den Namen „Pasewalker Handballverein von 1990 e. V.“
und in Kurzfassung PHV
mit Sitz in Pasewalk, An der Kürassierkaserne 22 (Friedhelm Wilke).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pasewalk soll der Sportverein die
Rechtsfähigkeit erlangen.
2. Zweck und Grundsätze des Vereins / Gemeinnützigkeit
Der Verein erstrebt durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübungen die
charakterliche und körperliche Ertüchtigung, Gesunderhaltung und Freizeitgestaltung seiner
Mitglieder, besonders die des Handballspiels.
Er organisiert einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
Der Sportverein ist für alle offen, die sich für den Sport interessieren und engagieren wollen,
die sich selbst körperlich ertüchtigen und mithelfen wollen, den Sport interessant und
abwechselungsreich zu gestalten.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
Seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verwendet die gesamten
Einnahmen für die sportlichen Belange.
Die für den Sportverein tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Ausgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke:
* Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
* Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
* Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an den Kreissportbund Uecker- Randow, Pasewalk, Haußmannstraße 12
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
3. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg- Vorpommern e. V. und damit
auch des Kreissportbundes e. V. Pasewalk sowie der Fachverbände, deren Sportarten im
Verein betrieben werden, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbständig.
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Seite 1 von 5
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Seite 2 von 5
4. Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden
ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.
5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist.
Bürger und Betriebe können nach Vereinbarung „Fördernde Mitglieder“ (Sponsoren) werden,
wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Sportvereins ideell, finanziell oder
materiell unterstützen.
Die Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe der Personalien schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung
Erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Ausweis) und eine Vereinssatzung.
Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung zum Schluss des
Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen. Bei
Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Anrechte an den Verein.
7. Ausschluss
Die Ausschließung eines Mitgliedes (Punkt 6. b) kann nur erfolgen, wenn
a) die im Punkt 9. der Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich
und schuldhaft verletzt werden,
b) das Mitglied seinen Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere
seiner Verpflichtung zur Mitgliedsbeitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,
c) das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides das Recht der Berufung beim Vorstand zu. Vor der Entscheidung
über den endgültigen Ausschluss hat der Vorstand das betreffende Mitglied zur mündlichen
Verhandlung zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich per
Einschreiben zuzustellen. Erscheint das Mitglied ohne Angaben wichtiger Gründe nicht, so ist
der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Seite 3 von 5
8. Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu nutzen.
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.
Jedes Mitglied übt den Sport auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Der Verein
versichert alle Mitglieder gegen Sportunfälle. Der verein haftet daher weder für
Körper- noch für Sachschaden. Soweit vom Verein Versicherungen abgeschlossen
sind, hat das Mitglied im Schadensfalle die Leistungen nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen kostenlos,
c) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab vollendeten 14. Lebensjahr
berechtigt,
d) Wählbarkeit besteht erst ab 16. Lebensjahr.
9. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Mecklenburg- Vorpommern e. V.
und des Kreissportbundes e. V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit
er denen Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu
befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge, die
pro Jahr und Fälligkeit erhoben werden, zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten – sei
es in der Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der im
Punkt 3 der Satzung genannten Vereinigungen – deren Sportgerichte in Anspruch zu
nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) der erweiterte Vorstand.
11. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal statt, auf welcher
Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben sowie über die Finanzlage des Sportvereins
abgelegt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung mit
Beschlussvorlagen ist den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch den Vorstand zur Kenntnis
zu geben.
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Seite 4 von 5
Wenn das Interesse des Sportvereins es erfordert, kann der Vorstand oder sind im Auftrag der
Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Sie müssen einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zwei- Drittel- Mehrheit
der erschienenen Mitglieder notwendig.
Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Bei der Wahl kann auf Antrag der
Mehrheit geheim gewählt werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Protokolle, Beschlüsse und Änderungen der Satzung sind mindestens von zwei
Vorstandsmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu
beschlossen.
12. Der Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins wird in Einzelabstimmung und offen durch die
Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Vorstandsmitglieder dürfen nur Mitglieder des Sportvereins sein. Die Vorstandsmitglieder
werden auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer beschlossenen Geschäftsordnung.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den
Verein im Rechtsverkehr.
13. Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die Kasse mit allen ihren Unterlagen
nach vorgehender Anmeldung oder unangemeldet zu prüfen und dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen.
14. Finanzen
Seine Ausgaben finanziert der Sportverein aus Mitteln (Zuwendungen) des LSB, KSB,
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Einsätzen,
Zuschüssen aus örtlichen Mitteln sowie aus Förderbeiträgen von Personen oder Betrieben.
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Seite 5 von 5
15. Vereinsvermögen
Vom Vorstand ist alljährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung der
Mitgliederversammlung bedarf.
Geldliche Verfügungen des Vorstandes, die den Betrag von 15% des Haushaltsplanes
übersteigen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe des
Punktes 17 dieser Satzung.
16. Ehrungen und Auszeichnungen
Der Sportverein kann Ehrungen entsprechend der vom LSB und KSB beschlossenen Ordnung
vorzunehmen.
17. Auflösung des Vereins
Der Sportverein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Die
Auflösung muss mit Drei- Viertel-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder beschlossen
werden.
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Unterschriften gemäß Punkt 11., erste Fassung der Satzung
Vorsitzender: Friedhelm Wilke gez. Friedhelm Wilke
Stellvertretender Vorsitzender: Hans Gerth gez. Hans Gerth
Mitglieder: Jeana Thürmann gez. Jeana Thürmann
Gerlinde Fischer gez. Gerlinde Fischer
Ulrike Döring gez. Ulrike Döring
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Anmerkung
Satzung unter VR 73 am 14.09.1992 in das Vereinsregister eingetragen.
Ergänzung im Punkt 2. lt. Mitgliederversammlung vom 23.01.1995.
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Aktueller Stand der Mitglieder des Vorstandes, Stand vom 14.12.2005,
lt. Eintragungen des Amtsgerichtes Pasewalk in das Vereinsregister unter VR 73
Vorsitzender: Friedhelm Wilke (vom 14.09.1992)
Stellevertretende Vorsitzende: Claudia Schulz mit Eheschließung
Claudia Gaßmann (vom 04.05.2004, 14.12.2005)
Schatzmeister: Ralf Schwarz ( 12.06.2002)
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Unterschriften gemäß Punkt 11.
der auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2010 beschlossenen Veränderung der Satzung,
in den Punkten 1., 2., 17. auf Empfehlung des Finanzamtes mit dem Freistellungsbescheid zur
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 vom
11.02.2010.
Vorsitzender: Friedhelm Wilke gez. F. Wilke
Schatzmeister Ralf Schwarz gez. R. Schwarz
Mitglieder: Sandra Dinse gez. S. Dinse
Olaf Meier gez. Meier
Volker Nowack gez. V. Nowack
Satzung Pasewalker Handballverein von 1990 e. V. (PHV) Eintragungen auf der Rückseite der Seite 5
und gesondertes Blatt des Amtsgerichtes Pasewalk
Die Satzung / Änderung der Satzung ist am 02.06.2010 in das Vereinsregister Nr. VR 73
eingetragen worden.
Siegel AMTSGERICHT PASEWALK
Pasewalk, 02.06.2010
gez. Krone, Justizangestellte
VR 73
Vereinsregister des Amtsgerichts Pasewalk
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Nr. a) Name a) Allgemeine a) Satzung a) Tag der
Vertretungsregelung Eintragung
b) Sitz b) Vertretungsberechtigte b) Sonstige b) Bemerkungen
und besondere Rechtsverhältnisse
Vertretungsbefugnis
1 2 3 4 5
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7. a) a. Die Mitglieder- a) 02.06.2010
„Pasewalker versammlung
Handballverein vom 13.03.2010 b) Satzung
von 1990 e. V. hat die Satzungs- Bl. 149 -153
(PHV)“ änderung Beschluss
beschlossen Bl. 149
in § 1 (Name),
§ 2 (Zweck)
und § 17 (Auflösung).
gez. Krone, JA